|
Satzung
der Berufskraftfahrer-Union Rheinland-Pfalz e.V.
§ 1
Name und Sitz
1. Der Verband führt den Namen "Berufskraftfahrer-Union
Rheinland-Pfalz e.V." (nachfolgend BKU genannt), nach seiner
amtsgerichtlichen Eintragung den Zusatz "e.V.".
2. Der Sitz des Verbandes ist Neuwied
§ 2
Die BKU ist unabhängig von Arbeitgebern, Regierungen,
Verwaltungen, politischen Parteien und Kirchen.
Die BKU setzt sich zur Aufgabe:
1. Förderung der Berufsbildung für
Berufskraftfahrer, insbesondere durch:
a) die Durchführung von Vorträgen
und Seminaren, die sich mit den Problemen des
Berufskraftfahrertums befassen, bzw. die der Fort- und Weiterbildung dienen.
b) der Aufklärung und
Grundlagenforschung berufskraftfahrerbezogener arbeitsmedizinischer Probleme
2. Förderung der Unfallverhütung, insbesondere durch
Schulungsmaßnahmen
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Die BKU bedient sich einer Geschäftsstelle, deren Sitz
vom geschäftsführenden Vorstand bestimmt wird.
Soweit die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit
übersteigt, kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und das unbedingt
notwendige Hilfspersonal für Büroarbeiten etc. angestellt werden.
§ 4
Die BKU verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 5
Mitglied der BKU kann jede natürliche und volljährige
Person werden.
§ 6
Erwerb der Mitgliedschaft
Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist an den Vorstand ein
schriftliches Aufnahmeersuchen zu richten.
Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
§ 7
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch
Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung der BKU
2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden
Vorstand zu richten.
3. Ein Mitglied kann vom geschäftsführenden Vorstand
aus dem Verband ausgeschlossen werden:
a) bei Verstößen gegen die
Satzung, satzungsmäßige Verpflichtungen oder wegen Missachtung von
Anordnungen der Organe des Verbandes.
b) wegen Nichtzahlung von
Beiträgen und Mahnungen.
c) wegen eines schweren Verstoßes
gegen die Interessen des Verbandes.
§ 8
Der Mitgliedsbeitrag und etwaige erforderlichen Umlagen
werden durch Vorstandsbeschluss festgesetzt, im übrigen gilt die
Beitragsordnung.
§ 9
Organe der BKU sind:
a) der geschäftsführende Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 10
Der Vorstand der BKU setzt sich zusammen aus:
-dem geschäftsführenden Vorstand.
§ 11
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
1. dem 1. Vorsitzenden
2. dem 2. Vorsitzenden
3. dem Geschäftsführer
4. dem Kassierer
5. dem stellvertretenden Geschäftsführer
§ 12
Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Geschäftsführer,
sowie der Kassierer und der stellvertretende Geschäftsführer sind Vorstand im
Sinne von § 26 BGB, jeder ist einzelvertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis sollen jedoch der 2. Vorsitzende, der Geschäftsführer
und der stellvertretende Geschäftsführer nur bei Verhinderung oder Weisung des
1. Vorsitzenden tätig werden.
Der 1. Vorsitzende führt die Geschäfte der BKU gem. den Beschlüssen
des Vorstandes und der Mitgliederversammlung.
Der Kassierer erledigt die Geldangelegenheiten der BKU. Er zieht die
Beiträge ein und leistet Zahlungen nach Weisung des Vorstandes und führt die Bücher
samt Inventarlisten.
§ 13
Die Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für jeweils zwei
Wahlperioden. Die Kassenprüfer müssen vom Vorstand unabhängig sein. Der
Aufforderung der Kassenprüfer zur Vorlage der Kassenbücher, -belege und -bestände
hat der Kassierer innerhalb von 14 Tagen nachzukommen.
§ 14
1. Oberstes Organ der BKU ist die Mitgliederversammlung.
2. Eine Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist
von 2 Wochen einzuberufen,
wenn:
a) der geschäftsführende Vorstand dies beschließt,
b) eine solche durch einviertel der
stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt
wird.
§ 15
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch gesonderte
schriftliche Einladung, zwei Wochen vor dem Stattfinden der Versammlung. Mit der
Einladungmuss die Tagesordnung mitgeteilt werden, soweit diese nicht bereits
satzungsmäßig festgelegt ist (d.h. dass bei zukünftigen Einladungen bezüglich
der Tagesordnung auf den § 18 der Satzung verwiesen werden kann). Lediglich darüber
hinausgehende Punkte der Tagesordnung sind nochmals gesondert mitzuteilen bzw.
zu veröffentlichen. Diese enthält zwingend folgende Punkte:
a) Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes
b) Aussprache über die Berichte des Vorstandes
c) Kassenbericht der Kassenprüfer
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahlen, soweit diese beantragt werden
f) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
g) Allgemeines
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden,
stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
abgelehnt.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zweidrittel der
erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in
der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens
2 Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Vorsitzenden des Verbandes
eingegangen sind.
Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitglieder
mit einer zweidrittel Mehrheit beschließen, dass sie in die Tagesordnung
aufgenommen werden.
§ 16
Bei der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme
§ 16a
Vorstandsmitglieder können auch in Abwesenheit gewählt
werden, sofern sie ihr Einverständnis hierzu schriftlich niedergelegt haben.
§ 17
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des
geschäftsführenden Vorstandes ist jeweils eine Niederschrift anzufertigen, die
vom Versammlungsleiter, dem von ihm bestimmten Protokollführer bzw. vom Geschäftsführer
zu unterzeichnen ist.
§ 18
Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer zu diesem
Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann mit einer
Mehrheit von 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend sein, ist eine Versammlung einzuberufen, die dann mit einer
Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes, oder bei Wegfall seines
bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen an das Land Rheinland-Pfalz mit der
Auflage, das Vermögen für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung
der Sicherheit im Straßenverkehr zu verwenden.
|