Aktualisiert am:

22.10.2011

Satzung
der Berufskraftfahrer-Union Rheinland-Pfalz e.V.

§ 1
Name und Sitz
1. Der Verband führt den Namen "Berufskraftfahrer-Union Rheinland-Pfalz e.V." (nachfolgend BKU   genannt), nach seiner amtsgerichtlichen Eintragung den Zusatz "e.V.".
2. Der Sitz des Verbandes ist Neuwied

§ 2
Die BKU ist unabhängig von Arbeitgebern, Regierungen, Verwaltungen, politischen Parteien und Kirchen.
Die BKU setzt sich zur Aufgabe:
    1. Förderung der Berufsbildung für Berufskraftfahrer, insbesondere durch:
        a) die Durchführung von Vorträgen und Seminaren, die sich mit den Problemen des     Berufskraftfahrertums befassen, bzw. die der Fort- und Weiterbildung dienen.
        b) der Aufklärung und Grundlagenforschung berufskraftfahrerbezogener arbeitsmedizinischer Probleme
    2. Förderung der Unfallverhütung, insbesondere durch Schulungsmaßnahmen
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3
Die BKU bedient sich einer Geschäftsstelle, deren Sitz vom geschäftsführenden Vorstand bestimmt wird.
Soweit die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigt, kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und das unbedingt notwendige Hilfspersonal für Büroarbeiten etc. angestellt werden.

§ 4
Die BKU verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5
Mitglied der BKU kann jede natürliche und volljährige Person werden.

§ 6
Erwerb der Mitgliedschaft
Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmeersuchen zu richten.
Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

§ 7
1.    Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung der BKU
2.    Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten.
3.    Ein Mitglied kann vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Verband ausgeschlossen werden:
        a) bei Verstößen gegen die Satzung, satzungsmäßige Verpflichtungen oder wegen Missachtung von
             Anordnungen der Organe des Verbandes.
        b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen und Mahnungen.
        c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Verbandes.

§ 8
Der Mitgliedsbeitrag und etwaige erforderlichen Umlagen werden durch Vorstandsbeschluss festgesetzt, im übrigen gilt die Beitragsordnung.

§ 9
Organe der BKU sind:
a)    der geschäftsführende Vorstand
b)    die Mitgliederversammlung

§ 10
Der Vorstand der BKU setzt sich zusammen aus:
-dem geschäftsführenden Vorstand.

§ 11
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
    1. dem 1. Vorsitzenden
    2. dem 2. Vorsitzenden
    3. dem Geschäftsführer
    4. dem Kassierer
    5. dem stellvertretenden Geschäftsführer

§ 12
Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Geschäftsführer, sowie der Kassierer und der stellvertretende Geschäftsführer sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB, jeder ist einzelvertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis sollen jedoch der 2. Vorsitzende, der Geschäftsführer und der stellvertretende Geschäftsführer nur bei Verhinderung oder Weisung des 1. Vorsitzenden tätig werden.
Der 1. Vorsitzende führt die Geschäfte der BKU gem. den Beschlüssen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung.
Der Kassierer erledigt die Geldangelegenheiten der BKU. Er zieht die Beiträge ein und leistet Zahlungen nach Weisung des Vorstandes und führt die Bücher samt Inventarlisten.

§ 13
Die Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für jeweils zwei Wahlperioden. Die Kassenprüfer müssen vom Vorstand unabhängig sein. Der Aufforderung der Kassenprüfer zur Vorlage der Kassenbücher, -belege und -bestände hat der Kassierer innerhalb von 14 Tagen nachzukommen.

§ 14
1. Oberstes Organ der BKU ist die Mitgliederversammlung.
2. Eine Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen einzuberufen,
    wenn:
    a) der geschäftsführende Vorstand dies beschließt,
    b) eine solche durch einviertel  der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt
         wird.

§ 15
Die Einberufung  der Mitgliederversammlung erfolgt durch gesonderte schriftliche Einladung, zwei Wochen vor dem Stattfinden der Versammlung. Mit der Einladungmuss die Tagesordnung mitgeteilt werden, soweit diese nicht bereits satzungsmäßig festgelegt ist (d.h. dass bei zukünftigen Einladungen bezüglich der Tagesordnung auf den § 18 der Satzung verwiesen werden kann). Lediglich darüber hinausgehende Punkte der Tagesordnung sind nochmals gesondert mitzuteilen bzw. zu veröffentlichen. Diese enthält zwingend folgende Punkte:
    a) Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes
    b) Aussprache über die Berichte des Vorstandes
    c) Kassenbericht der Kassenprüfer
    d) Entlastung des Vorstandes
    e) Wahlen, soweit diese beantragt werden
    f) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
    g) Allgemeines
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zweidrittel der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Vorsitzenden des Verbandes eingegangen sind.
Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitglieder mit einer zweidrittel Mehrheit beschließen, dass sie in die Tagesordnung aufgenommen werden.

§ 16
Bei der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme

§ 16a
Vorstandsmitglieder können auch in Abwesenheit gewählt werden, sofern sie ihr Einverständnis hierzu schriftlich niedergelegt haben.

§ 17
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des geschäftsführenden Vorstandes ist jeweils eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter, dem von ihm bestimmten Protokollführer bzw. vom Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.

§ 18
Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann mit einer Mehrheit von 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes, oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen an das Land Rheinland-Pfalz mit der Auflage, das Vermögen für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung der Sicherheit im Straßenverkehr zu verwenden.